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Das Auswahlverfahren

In den vergangenen Jahren wurden immer mehr Schülerinnen und Schüler zum 5. Jahrgang an der Gesamtschule Wulfen  angemeldet, als die Schule maximal aufnehmen kann.
Leider mussten daher jeweils Ablehnungen ausgesprochen werden.

 

Bei dem in einem solchen Fall notwendigen Auswahlverfahren macht das Schulgesetz des Landes NRW deutliche Vorgaben.
So ist eine Aufnahmegarantie für Wulfener Schülerinnen und Schüler, die es bis vor einigen Jahren gab, rechtlich nicht zulässig.

 

Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften sagen in §1, Absatz 2:
„Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

 

1. Geschwisterkinder,
2. ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen,
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,

4.

 

in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),
5. Schulwege,
6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
7. Losverfahren.

 

Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 SchulG).“

 

Bei den Bedingungen, wie sie an der Gesamtschule Wulfen vorliegen, entfallen die Kriterien 3, 5 und 6. Oberste Priorität bei einer notwendigen Auswahlentscheidung hat das Auswahlkriterium 4. Es folgen die Kriterien 2 und evtl. 1 sowie letztlich das Losverfahren.

 

 

 
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