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Das Auswahlverfahren In den vergangenen Jahren wurden immer mehr Schülerinnen und Schüler zum 5. Jahrgang an der Gesamtschule Wulfen angemeldet, als die Schule maximal aufnehmen kann.
Bei dem in einem solchen Fall notwendigen Auswahlverfahren macht das Schulgesetz des Landes NRW deutliche Vorgaben.
Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften sagen in §1, Absatz 2:
Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 SchulG).“
Bei den Bedingungen, wie sie an der Gesamtschule Wulfen vorliegen, entfallen die Kriterien 3, 5 und 6. Oberste Priorität bei einer notwendigen Auswahlentscheidung hat das Auswahlkriterium 4. Es folgen die Kriterien 2 und evtl. 1 sowie letztlich das Losverfahren.
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