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Satzung des Förderkreises FSG

Satzung

Förderkreis Gesamtschule Wulfen e.V. - FSG -


§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen ,,Förderkreis Gesamtschule Wulfen e.V.", im weiteren Verlauf FSG genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten-Wulfen.


§ 2

Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Der Verein verfolgt insbesondere:

1. Die ideelle Förderung und materielle Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule Wulfen.

2. Die ideelle Förderung und materielle Unterstützung der Schüler- und Elternmitbestimmung an der Gesamtschule Wulfen.

Im Rahmen dieser Zielsetzungen fördert der Verein besonders Schülerinnen und Schüler aus sozial schwachen Familien, unterstützt durch materielle Zuweisungen kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler und trägt zur Finanzierung von Veranstaltungen und Anschaffungen bei, soweit dafür Etatmittel des Schulträgers nicht zur Verfügung stehen. Die vorstehenden Aufgaben können im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert oder reduziert werden, ohne dass eine Änderung der Satzung erforderlich wird.

Soweit der Verein eine öffentliche Förderung z. B. nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) erfährt, beabsichtigt er die Durchführung von Maßnahmen für Schülerinnen, Schüler und Eltern, deren Zielvorstellungen nicht nur den schulischen Bereich umfassen sowie die Durchführung und Mitbetreuung von sozialpädagogischen Aktionen (wie z. B. von Wochenendveranstaltungen zu Schwerpunktthemen der Musik oder der kulturellen Jugendbildung) und internationalen Jugendbegegnungen in der Stadt Dorsten und auch im Ausland.

Es werden soweit möglich, auch Jugendliche an diesen Veranstaltungen beteiligt, die nicht Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule sind. Bei der Durchführung solcher Aufgaben ist der Verein in der Regel bereit, mit allen Vereinigungen der Jugendarbeit zusammenzuarbeiten, die die gleichen Ziele verfolgen.

Mit seiner Zielsetzung übernimmt der Verein die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel.

 

§ 3

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4a

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

1. Einzelpersonen, die das 16. Lebensjahr vollendet und einen monatlichen Mindestbeitrag von 1,00 Euro entrichtet haben.

2. Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Untemehmungen und Werke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen mit dem Vorstand zu vereinbarenden Jahresbeitrag leisten.

3. Einzelpersonen, denen durch die Mitgliederversarnmlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der positiven Entscheidung über den Aufahmeantrag durch den Vereinsvorstand.


§ 4 b

Mitarbeit der Jugend

Bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 dieser Satzung haben, abgesehen von den ordentlichen Mitgliedern, alle davon betroffenen Jugendlichen die Möglichkeit, sich an der Planung, Vorbereitung und Durchführung zu beteiligen. Bei der endgültigen Planung und Durchführung der jeweiligen Maßnahme ist den Beteiligten bis zum Alter von 25 Jahren ein Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht in Höhe von mindestens 50 % einzuräumen.


§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zugegangen sein und wirkt zum Ende des Kalenderjahres. Ein Beitragsrückstand von 15 Monaten berechtigt den Vorstand, den Ausschluss des Mitgliedes auszusprechen. Darüber hinaus kann ein Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten durch die Mitgliederversamrnlung auf Antrag des Vorstands erfolgen. Dafür ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.


§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand,

der Beirat und

die Mitgliederversamrnlung.


§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und deren Stellvertretern, dem oder der Ehemaligenbeauftragten und dem oder der Schülerbeauftragten.

Der Vorstand wird - mit Ausnahme der bzw. des Schülerbeauftragten - von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der oder die Schülerbeauftragte wird von der Schülervertretung (SV) gewählt und ist gleichberechtigtes Vorstandsmitglied.


§ 8

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende und der Kassierer.

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten den Verein nach außen hin.

Der Vorstand leitet im einzelnen die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel. Bei der Verteilung von Mitteln über 500,00 Euro ist die Zustimmung des Beirates erforderlich.

Vorstand und Beirat können nur bis zu Höhe des vorhandenen Vereinsvermögens verfügen. Periodisch wiederkehrende Verpflichtungen mit Laufzeit von über 12 Monaten dürfen 1/2 des vorhandenen Vereinsvermögens nicht übersteigen. Darlehnsaufnahme ist ausgeschlossen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§ 9

Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Im Falle einer Verhinderung wird er von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.


§ 10

Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin hat über die Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung ein Beschlussprotokoll abzufassen, das der oder die Vorsitzende oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin unterzeichnet.


§11

Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin führt die Vermögensverwaltung des Vereins und die laufenden Kassengeschäfte


§ 12

Beirat

Der Beirat steht dem Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zur Seite.

Er besteht aus 32 Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:

8 Mitglieder entsandt durch die SV

8 Mitglieder entsandt durch die Schulpflegschaft

8 Mitglieder gewählt durch die Mitgliederversammlung

8 Vorstandsmitglieder

Der Beirat kann weitere Mitglieder hinzuwählen. Der Beirat tritt auf Einladung des bzw. der Vorsitzenden des Vorstandes mindestens zweimal jährlich zu einer Beiratssitzung zusammen.

Weitere Sitzungen des Beirates können bei Bedarf von dem bzw. der Vorsitzenden einberufen

werden.

Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Beirates ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Vorstands innerhalb von 4 Wochen eine Sitzung einzuberufen.

Den Vorsitz bei Sitzungen des Beirates führt der Vorstandsvorsitzende.

Aufgaben des Beirates:

1. Der Beirat übernimmt befristete Sonderaufgaben auf Vorschlag des Vorstandes

2. Der Beirat prüft und empfiehlt dem Vorstand förderungswürdige Projekte

3. Bei der Vergabe von Mitteln über 500,00 Euro ist die Zustimmung des Beirates erforderlich.

4. Der Beirat übernimmt die Bestellung von Arbeitsgruppen.

5. lnitiativen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Vereins müssen vom Beirat und dem Vorstand angehört werden.


§ 13

Acht Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag von Vereinsmitgliedern an den Vorstand durch die Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzwahl statt.


§ 14

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einrnal jährlich statt. Die Einladung hat der Vorsitzende mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende jederzeit in gleicher Form einberufen. Sie muss von dem bzw. der Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder mit schriftlichem Antrag an den Vorstand dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen.


§ 15

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat nachfolgend aufgeführte Aufgaben:

1. den Vorstand zu Wählen und zu entlasten,

2. den Jahresbericht und die Rechnungslage entgegenzunehmen,

3. die in § 13 genannten Beiratsmitglieder zu wählen,

4. aus ihrer Reihe zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen,

5. die Höhe des Vereinsbeitrages zu beschließen.

Im übrigen soll die Mitgliederversammlung Anregungen für die Arbeit des Vereins geben.

Zu Ziffer 1 bis 4 ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu Ziffer 5 ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 16

Satzungsänderung

Anträge zur Änderung der Satzung können vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 Mitgliedern an den Vorstand muss dieser die beantragte Satzungsänderung auf die Tagesordnung setzen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


§17

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Vereinsmitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet darin mit Zweidrittelmehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen. Sie entscheidet dann unabhängig von der Zahl der erschienen

Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.


§ 18

Gewinne und Verwaltungsabgaben

1. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsabgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe finanzielle Zuwendungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


§ 19

Im Falle der Auflösung des Vereins und seiner Aufhebung ist das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar dem Schulträger der Gesamtschule oder deren Rechtsnachfolgerin zu überweisen. Dieser darf das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken für die Gesamtschule oder deren Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 2 verwenden, und zwar erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt. Der Vorstand wird zum Liquidator bestellt.


(FSG Gesamtschule Wulfen e. V., Wulfener Markt 2, 46286 Dorsten)

 

 

 
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